Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebot der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung der Verkäuferin für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Auf das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache nicht wirksam verzichtet werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muß.

(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

(3) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(4) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Neumünster. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers (siehe auch §§ 4 und 7 AGB).

(5) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Verkäufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

(6) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäuferin; Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.

(7) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen mit 4 % pa. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder Käufer eine geringere Belastung nachweist.

(8) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(9) Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

(10) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Verkäuferin anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig sichergestellt sind.

(11) Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

§ 4 Versand 

(1) Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch die Verkäuferin nach billigem Ermessen.

(2) Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

§ 5 Verpackung

(1) Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, schließen die Preise handelsübliche Verpackung ein.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind verbindlich.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Sofern sich die Verkäuferin wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.

(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 7 Gefahrübergang, Transportversicherung

(1) Die  Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Die Verkäuferin schließt vor Versand der Waren eine  Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie der Verkäuferin anzuzeigen (vergl. § 60 ADSp). Die Verkäuferin übernimmt in einem Schadenfall die Abwicklung mit der Transportversicherung. Leistungen aus der Transportversicherung kommen dem Käufer zugute. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Erst nach gesichertem, vollständigen Zahlungseingang bei der Verkäufrin ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern (Nachricht über vollständigen Zahlungseingang erfolgt durch die Verkäuferin). Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus irgendeinem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. In solchem Fall verpflichtet sich der Käufer der  Verkäuferin unverzüglich Auskunft zu erteilen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Käufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin verwirkt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –  insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

(6) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Verkäuferin abgetreten.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Verkäuferin gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

(2) Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Transportschäden siehe § 7 AGB).

(3) Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an die Verkäuferin zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an die Verkäuferin durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind.

(4) Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Verkäuferin auch ein Austausch der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte erfolgen.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist feht, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung der oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(6) Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt als Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig ist Neumünster ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebot der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung der Verkäuferin für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Auf das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache nicht wirksam verzichtet werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muß.

(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

(3) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(4) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Neumünster. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers (siehe auch §§ 4 und 7 AGB).

(5) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Verkäufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

(6) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäuferin; Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.

(7) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen mit 4 % pa. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder Käufer eine geringere Belastung nachweist.

(8) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(9) Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

(10) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Verkäuferin anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig sichergestellt sind.

(11) Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

§ 4 Versand 

(1) Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch die Verkäuferin nach billigem Ermessen.

(2) Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

§ 5 Verpackung

(1) Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, schließen die Preise handelsübliche Verpackung ein.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind verbindlich.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Sofern sich die Verkäuferin wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.

(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 7 Gefahrübergang, Transportversicherung

(1) Die  Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Die Verkäuferin schließt vor Versand der Waren eine  Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie der Verkäuferin anzuzeigen (vergl. § 60 ADSp). Die Verkäuferin übernimmt in einem Schadenfall die Abwicklung mit der Transportversicherung. Leistungen aus der Transportversicherung kommen dem Käufer zugute. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Erst nach gesichertem, vollständigen Zahlungseingang bei der Verkäufrin ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern (Nachricht über vollständigen Zahlungseingang erfolgt durch die Verkäuferin). Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus irgendeinem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. In solchem Fall verpflichtet sich der Käufer der  Verkäuferin unverzüglich Auskunft zu erteilen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Käufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin verwirkt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –  insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

(6) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Verkäuferin abgetreten.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Verkäuferin gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

(2) Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Transportschäden siehe § 7 AGB).

(3) Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an die Verkäuferin zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an die Verkäuferin durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind.

(4) Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Verkäuferin auch ein Austausch der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte erfolgen.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist feht, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung der oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(6) Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt als Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig ist Neumünster ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.